Registrierkassen: Koalition verschärft Gesetzentwurf

Die Regierungskoalition aus CDU/CSU und SPD hat sich in letzter Minute auf einen Kompromiss beim „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ geeinigt, der für Geschäftsinhaber einige Verschärfungen bereithält. Das Gesetz soll noch in dieser Woche im Bundestag beschlossen und dann am Freitag im Bundesrat zu Abstimmung gestellt werden. Das berichtet der bei ‘markt intern‘ in Düsseldorf erscheinende ‘steuertip‘.

 Wesentliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Gesetzentwurf ist eine Meldepflicht der Kassensysteme gegenüber den Finanzbehörden. Konkret müssen Betriebe innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems eine Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck machen (§ 146a Abs. 4 AO). Hierbei sind diverse Parameter, wie z. B. Name und Steuernummer des Unternehmers, Art der Sicherheitseinrichtung und des Aufzeichnungssystems, Anzahl der verwendeten Systeme und deren Seriennummern sowie Datum der Anschaffung/Außerbetriebnahme mitzuteilen. Diese Anzeigepflicht ist für elektronische Registrierkassen, die bereits vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, bis zum 31.01.2020 nachzuholen, obgleich unklar ist, wann der Unternehmer diese Informationen erstmals den Finanzbehörden melden kann (vermutlich ab 1.1.2020).

Eine weitere Verschärfung besteht darin, dass zukünftig bei Einsatz einer elektronischen Registrierkasse eine Belegausgabepflicht besteht (§ 146a Abs. 2). Für jeden einzelnen Geschäftsvorfall muss elektronisch oder in Papierform ein Beleg ausgestellt werden, wobei dieser vom Kunden aber nicht zwangsweise mitgenommen werden muss. Es kann also sein, dass durch diese Norm eine Menge Müll produziert wird. Bei einem „Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen“ können die Finanzbehörden „nach pflichtgemäßem Ermessen“ eine Befreiung von der Belegausgabepflicht gewähren. Was hierunter konkret zu verstehen ist, lässt das Gesetz aber offen.

Außerdem wichtig: Ein neuer Satz 4 in § 146 Abs. 1 AO ermöglicht es, dass bei „Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung“ von der Pflicht der Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen abgewichen werden kann. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass sich die Regelung auf offene Ladenkassen beziehen soll. Was den Zeitplan betrifft, bleibt es ansonsten dabei, dass die Neuregelungen in 146a AO erstmals nach Ablauf des 31.12.2019 gelten, somit also ab 2020. Wurden Registrierkassen, die den verschärften Anforderungen nicht genügen, nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dürfen diese bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Verstöße können nach dem neuen § 379 Abs. 4 AO mit Geldbußen von bis zu 25.000 € geahndet werden.

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