Ortlieb gewinnt im Rechtsstreit gegen Amazon

Ortlieb nimmt im nachfolgenden Beitrag Stellung zum heute ergangen Urteil gegen Amazon:

ORTLIEB: Im aktuellen Fall ging es um die Schaltung von Google Ads durch amazon mit ORTLIEB als einzigem Markennamen. Nachdem alle vorangegangenen Instanzen bereits unsere Rechtsauffassung geteilt haben, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25.07.2019 nur folgerichtig. Das Werben mittels Google Ads für ein allgemeines Angebot an Fahrradtaschen mit „ORTLIEB“ als dem einzigen Markennamen verletzt aus unserer Sicht nicht nur unser Marken- sondern auch das Wettbewerbsrecht. Gleichzeitig widerspricht diese Praxis dem unionsrechtlichen Transparenzgebot für den Online-Handel, welches das stillschweigende Unterschieben von Fremdmarkenangeboten in die Ergebnislisten einer Markensuchanfrage verbietet.

Durch das heutige Urteil sehen wir uns nicht nur in unserer eigenen Vertriebsstrategie abermals bestärkt, sondern es ist gleichzeitig auch eine klare Stärkung von Marken im Allgemeinen. Zudem steht es im Einklang mit der Entwicklung auf unionsrechtlicher Ebene, die Markenschutz zunehmend als wichtigen Teil des Verbraucherschutzes definiert. Gerade in der heutigen Zeit, in denen Plattformen wie amazon die Austauschbarkeit von Marken strategisch vorantreiben, ist Markenhoheit und die damit verbundene Markenidentität wichtiger denn je. Wenn diese verloren geht, dann ist es vor allem für mittelständische, eigentümergeführte Marken wie ORTLIEB langfristig nicht mehr möglich, die notwendigen Investitionen für den Erhalt des Markenstatus aufzubringen und den Fortbestand des Gütesiegels „made in Germany“ zu gewährleisten. Aber auch der Endverbraucher wird dies durch ein Schrumpfen der Markenvielfalt und eine wettbewerbsrechtlich fragwürdige Konzentration auf wenige, große Marken negativ zu spüren bekommen.

Darüber hinaus erscheint die frühere Beurteilung von Fremdangeboten in der amazon-Suchmaschine durch den BGH aufgrund seines heutigen Urteils in neuem Licht. Aus unserer Sicht macht es für den Verbraucher keinen Unterschied, ob er bei der Sichtung von Ortlieb-Angeboten mit untergeschobenen Fremdprodukten vorher eine Google-Anzeige angeklickt oder bei amazon direkt den Suchbefehl „Ortlieb“ eingegeben hat. Hierin sehen wir uns durch ein im Auftrag des Markenverbandes e.V., der WALA Heilmittel GmbH, des VKE (Verband der Vertriebsfirmen Kosmetischer Erzeugnisse e. V.) und der ORTLIEB Sportartikel GmbH durchgeführtes Gutachten des renommierten Umfrageinstitutes Pflüger Rechtsforschung bestätigt. Das Gutachten ergab, dass nur die Hälfte der Bevölkerung über konkrete amazon-Erfahrungen verfügt und dass auch diese Hälfte anhand einer manipulierten ORTLIEB-Ergebnisliste mehrheitlich irregeführt wird.

Der Verbraucher ist auf unverfälschte Ergebnislisten angewiesen, weil er darauf vertraut, dass sie nur das zeigen, was er sucht und weil er Fremdwerbung in Suchmaschinen eben nicht sicher erkennen kann.

Soweit die Stellungnahme von ORTLIEB zum heutigen Urteil des BGH.

Zur ORTLIEB Sportartikel GmbH:

Die ORTLIEB Sportartikel GmbH wurde 1982 von Hartmut Ortlieb in Nürnberg gegründet und hat heute ihren Standort im mittelfränkischen Heilsbronn bei Nürnberg. Der Bike- und Outdoorspezialist beschäftigt rund 235 Mitarbeiter/innen, sein Sortiment umfasst über 500 Einzelprodukte. Alle wasserdichten Produkte werden im Hochfrequenz-Schweißverfahren am Firmensitz in Heilsbronn hergestellt und tragen so das Gütesiegel “Made in Germany”. Die Garantie auf Material und Verarbeitung beträgt 5 Jahre. Die ORTLIEB Sportartikel GmbH ist Weltmarktführer im Bereich der wasserdichten Radtaschen. Charakteristisch für ORTLIEB Produkte sind hermetische Verschluss-Systeme wie Rollverschluss, wasserdichter Reißverschluss, Klett-Verschluss oder Dichtlippe. Innerhalb Deutschlands liefert ORTLIEB über das eigene Vertriebssystem direkt an den Fachhandel in Bereichen wie Fahrrad, Outdoor, Trekking- und Expeditionsausrüstung und Wassersport. ORTLIEB exportiert weltweit an Distributionspartner in über 40 Länder.

Selektiver Vertriebsvertrag bei ORTLIEB

ORTLIEB betreibt seit 2011 ein selektives, fachhandelsbasiertes Vertriebssystem zur Sicherung des Qualitätsanspruches im Verkauf unserer Produkte. Dieses wurde 2019 aktualisiert um auch zukünftig eine eine möglichst faire Koexistenz zwischen Online-, Offline- und Multichannel-Händlern zu gewährleisten. Den Selektivvertrieb sehen wir auf allgemeinen Marktplätzen wie Amazon im Gegensatz zum Fachhandel nicht gewährleistet. Deshalb unterhält weder ORTLIEB eine direkte Geschäftsbeziehung zu allgemeinen Marktplätzen, noch ist autorisierten Fachhandelspartner ein Verkauf unserer Produkte über diese Plattformen erlaubt.

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